Barrierefreie Websites in der Hörakustik: Pflicht oder Chance?
Die rechtliche Lage: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt – und warum die Zeit drängt
Frist: Umsetzungspflicht ab Juni 2025
Ab Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in vollem Umfang – und betrifft nicht nur Konzerne oder öffentliche Einrichtungen. Viele Hörakustiker haben davon bislang noch nichts gehört – dabei ist der 13. Mai 2025 bereits erreicht. Bis zur offiziellen Frist bleibt also nicht mehr viel Zeit.
BFSG-Schnelltest: Ist Ihre Website barrierefrei genug?
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Website die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hilft ein schneller Selbsttest. Das kostenfreie Prüftool wave.webaim.org analysiert Ihre Seite auf technische Barrieren und strukturelle Mängel. Es zeigt auf einen Blick, ob zum Beispiel alternative Bildbeschreibungen, ausreichende Kontraste oder fehlerhafte Überschriftenstrukturen vorhanden sind. Wichtig dabei: Dieses Tool liefert erste Anhaltspunkte – eine vollständige Bewertung ersetzt es nicht.
Nutzen Sie den Schnelltest, um einen ersten Überblick zu gewinnen – und leiten Sie daraus konkrete Maßnahmen ab. Gerade für Hörakustik-Fachgeschäfte mit Online-Terminbuchung oder Serviceformularen ist besondere Aufmerksamkeit gefragt: Viele dieser Funktionen basieren auf eingebetteten Tools externer Anbieter, oft über sogenannte iFrames. Die Website kann technisch barrierefrei sein – doch wenn das eingebundene Terminbuchungssystem es nicht ist, bleibt die Nutzung für viele Betroffene eine Hürde. Und genau das ist problematisch: Denn auch externe Module müssen ab Juni 2025 barrierefrei bedienbar sein – andernfalls gilt die Seite als insgesamt nicht konform. Fachgeschäfte sollten daher frühzeitig prüfen, ob der verwendete Online-Terminplaner barrierefrei gestaltet ist – und im Zweifel alternative Anbieter in Betracht ziehen.



